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   VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440   

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VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440 (https://dejure.org/2011,67090)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 25.03.2011 - B 5 K 10.440 (https://dejure.org/2011,67090)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 25. März 2011 - B 5 K 10.440 (https://dejure.org/2011,67090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zwangspensionierung; Verfahren bei Dienstunfähigkeit; amtsärztliches Gutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440
    Dies folge aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. April 2008 (Az. C-267/06) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07).

    Eine unterschiedliche Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft bei der Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, die bislang in der Rechtsprechung immer damit begründet worden ist, dass Anknüpfungspunkt des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht die sexuelle Ausrichtung, sondern der Familienstand sei und weil die Ehe davon geprägt sei, dass wegen des Aufziehens von Kindern die Erwerbsbiografie eines Ehepartners zwangsläufig zurückstehen müsse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, Az.: 2 BvR 855/06 und BVerwG, Urteil vom 15. November 2007, Az.: 2 C 33/06, jeweils m.w.N.), weswegen es nicht zu beanstanden sei, wenn ein erhöhter Besoldungsanspruch in Form des Familienzuschlags der Stufe 1 bei Ehepartnern zum Ausgleich gewährt werde, Lebenspartnern aber nicht, lässt sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199) nicht mehr aufrechterhalten.

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440
    Weiter werde auf ein ablehnendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 (Az. 2 C 43/04) und die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, Az. 2 BvR 855/06) verwiesen.

    Eine unterschiedliche Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft bei der Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, die bislang in der Rechtsprechung immer damit begründet worden ist, dass Anknüpfungspunkt des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht die sexuelle Ausrichtung, sondern der Familienstand sei und weil die Ehe davon geprägt sei, dass wegen des Aufziehens von Kindern die Erwerbsbiografie eines Ehepartners zwangsläufig zurückstehen müsse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, Az.: 2 BvR 855/06 und BVerwG, Urteil vom 15. November 2007, Az.: 2 C 33/06, jeweils m.w.N.), weswegen es nicht zu beanstanden sei, wenn ein erhöhter Besoldungsanspruch in Form des Familienzuschlags der Stufe 1 bei Ehepartnern zum Ausgleich gewährt werde, Lebenspartnern aber nicht, lässt sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199) nicht mehr aufrechterhalten.

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 21.09

    Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben seit Juli 2009 Anspruch auf den

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440
    Nach Ablauf dieser Frist kann sich ein Betroffener unmittelbar auf die Richtlinie berufen und Ansprüche herleiten (vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995, Rs. C-431/92, Slg. 95, 2189, siehe hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010, Az.: 2 C 21.09, RdNr. 24 ff.).

    Davon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 (Az.: 2 C 21.09) ausgeführt, dass auch im Hinblick auf die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG eine unterschiedliche Behandlung von Ehepartnern und Partnern in Lebensgemeinschaft unzulässig sei.

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440
    Es bedarf damit auch nicht des Abwartens der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Sachverhalten, die offensichtlich frühere Zeiträume, d.h. vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 betreffen (der Beklagte meint offensichtlich die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1397/09).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440
    Dies folge aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. April 2008 (Az. C-267/06) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440
    Nach Ablauf dieser Frist kann sich ein Betroffener unmittelbar auf die Richtlinie berufen und Ansprüche herleiten (vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995, Rs. C-431/92, Slg. 95, 2189, siehe hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010, Az.: 2 C 21.09, RdNr. 24 ff.).
  • BVerfG, 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vorbefassung eines Richters mit

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440
    Es bedarf damit auch nicht des Abwartens der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Sachverhalten, die offensichtlich frühere Zeiträume, d.h. vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 betreffen (der Beklagte meint offensichtlich die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1397/09).
  • BVerwG, 28.09.1979 - 7 C 22.78
    Auszug aus VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440
    Der Anspruch des Klägers auf Erhalt von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit ergibt sich dem Grunde nach aus § 90 VwGO i. V. m. § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend (vgl. BVerwGE 58, 316/326).
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